AGB

Allgemeine Geschäftsbedienungen

Wir können Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nur anerkennen, soweit sie unseren Bedingungen nicht entgegenstehen.

Für alle Angebote sind nachstehende Bedingungen maßgebend und gelten durch Auftragserteilung als vom Käufer anerkannt.

 

1.        Lieferungsangebote

Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Hiervon abweichende Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

2.        Lieferungsaufträge

Werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigungen zu den AGB rechtsgültig. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen (auch mit Vertretern oder Reisenden) bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Durch die Auftragsbestätigung wird der Inhalt des Vertrages bestimmt. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – begründete Bedenken, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig machen oder nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten. Falls der Käufer die Änderung oder die Annullierung eines Vertrages wünschen sollte, bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

3.        Preise sind in Euro gestellt und freibleibend.

Sonderpreise haben – falls nicht anders schriftlich vereinbart – nur maximal sechs Monate Gültigkeit. Die Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk.

4.        Lieferung

Lieferungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten; sie sind hingegen unverbindlich. Wir haften allerdings für fest vereinbarte Lieferzeiten, die jedoch von uns als Fixtermin schriftlich bestätigt sein müssen. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch die Lieferung entstehenden Kosten – und zwar um mindestens 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages – für jeden angefangenen Monat zu erheben und nach Ablauf einer dem Käufer mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen (z. B. Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern). Verzug tritt erst dann ein, wenn wir mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich angemahnt wurden. Unsere Schadenersatzverpflichtungen wegen schuldhaften Lieferungsverzuges sind beschränkt auf die Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer – unter Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht – für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, Sie sind darüber hinaus begrenzt auf 30 Prozent des Warenpreises, der von uns nicht oder verzögert gelieferten Ware. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird ausgeschlossen. Wird die Lieferung durch nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, wie z. B. Transporthindernisse, Streik oder Betriebsstörungen sonstiger Art, verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung länger als 6 Monate, kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Feuersbrunst und ähnlichen Ereignissen – auch in den Werken unserer Vorlieferanten – sowie Unmöglichkeiten der Beschaffung von Rohrmaterialien entbinden uns von der Lieferungspflicht. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Verzug ist. Jede Teillieferung gilt als abgeschlossenes Geschäft.

5.        Versand

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, selbst dann, wenn die Sendungen auf Verlangen der Paket- und Güterannahmestellen Vermerke wie z.B. „Auf Gefahr des Absenders“, oder „Mangelhaft verpackt“ oder ähnliches tragen. Versandart und Versandweg bleiben uns überlassen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand – auch Teile desselben – das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrer oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Versand durch Spediteur oder Bahn ist der Käufer  verpflichtet, die Ware sofort zu prüfen. Er hat sich Transportschäden vom Fahrer  auf dem Lieferschein oder Frachtbrief spezifiziert bescheinigen zu lassen. Wenn auf Wunsch des Käufers Bahnversand vorgenommen wird, werden für Verpackung 5 Prozent des Kaufpreises der Ware zusätzlich berechnet; Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Abzüge für Rollgeld etc. werden nicht anerkannt.

6.        Mängelrügen und Schadenersatz

Kaufleute haben die empfangene Ware gemäß §§377,378 HGB unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. Mängelanzeigen müssen schriftlich und möglichst detailliert erfolgen. Auch Nichtkaufleute müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen bei uns schriftlich anzeigen. Mängelrügen, die lediglich dem Vertreter oder Reisenden gegenüber erhoben werden. Sind nicht verbindlich. Diese Personen sind nicht ermächtigt, solche Erklärungen entgegenzunehmen. Bei berechtigten Mängeln wird nach unserer Wahl entweder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist vorgenommen oder ein Ersatzstück geliefert. Garantien müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Unsere Vertreter und Reisenden sind in keinem Fall bevollmächtigt, Zusicherungen und Garantien abzugeben. Jegliche Haftung auf Schadenersatz – sei es aus Vertrag oder aus dem Gesetz, die nicht auf die Mangelhaftigkeit der Ware selbst gegründet ist, wird ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder beim Verlust des Lebens sowie dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Verlangte Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Uns beigestellte Materialien (z. B. Stoffe) können nur so verarbeitet werden, wie dieses auch mit eigenem Material geschieht. Insofern wird keine Mängelhaftung übernommen. Kleine Abweichungen oder Abänderungen von den Zeichnungen oder Maßen behalten wir uns vor. Handelsübliche Farbabweichungen, sowie fertigungstechnische Änderungen, die die Qualität der Ware nicht beeinflussen, behalte n wir uns vor und berechtigen nicht zur Reklamation. Reklamationen oder Retouren von kartonverpackten Waren können nur in der Originalverpackung anerkannt werden. Bei eingesandten Farbproben wird keine Garantie für unbedingt passende Beizung übernommen. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung, da andernfalls die Annahme verweigert wird. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Einwilligung Reparaturen vornehmen zu lassen. Kaufleuten steht kein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis zu. Eine Aufrechnung ist in jedem Fall nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Unsere Fahrer sind angewiesen, Retouren nur auf unsere Anweisung anzunehmen. Für einen Rückgriffsanspruch des Käufers gemäß § 478 Abs. 2 BGB (Aufwendungsersatz wegen Sachmängelhaftung gegenüber einem Verbraucher) gilt Folgendes:

a)       Die Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Untersuchungs- und Rügepflichten nach diesen Bedingungen und nach den Vorschriften der §§ 377/378 HGB verletzt wurden.

b)       Jegliche Garantien und Zusagen, die nicht von uns gemacht wurden, lösen keinerlei Ansprüche aus. Vereinbarungen, die der Käufer mit seinem Vertragspartner trifft, sind für uns nicht verbindlich.

c)       Ein Verlangen des Verbrauchers auf Nacherfüllung ist an uns so rechtzeitig weiterzuleiten, dass die Frist von zumindest 14 Tagen zur Verfügung steht, auf ein solches Begehren zu reagieren. Der Käufer hat an seine Abnehmer eine entsprechende Verpflichtung vertraglich weiterzureichen. Bein einer Verletzung dieser Verpflichtung bleibt der Aufwendungsersatzanspruch auf eine Minderung oder Erstattung des Kaufpreises beschränkt.

Weitergehende Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

7.        Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und künftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen, einschließlich etwaiger anderer Forderungen und Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten. Das Gleiche gilt, falls der Lieferant Schecks oder Wechsel hereingenommen hat. Bis zu deren endgültiger Einlösung. Die Ware bleibt auch nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache, bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Der Käufer hat die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegt, gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen gelten in Höhe der Forderungen des Lieferanten als schon jetzt an den Lieferanten abgetreten. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet werden, hat der Käufer dies dem Gerichtsvollzieher und den Pfandgläubigern unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Käufer den Lieferanten - und zwar schon telefonisch voraus – mittels Einschreiben von der Pfändung und von der Mitteilung an den Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist genau zu bezeichnen. Der Käufer trägt die Kosten einer etwaigen Intervention und hat sie auf Verlangen vorauszuzahlen. Der Käufer darf über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs - gegen angemessene Gegenleistung - verfügen. Demgemäß ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen von Räumungsverkäufen, Auktionen o. ä. Sonderveranstaltungen zu verkaufen, sie zu verpfänden, Dritten zu übereignen oder sogar zu verschenken. Der Käufer hat zur Sicherung des Vorbehaltseigentums dem Lieferanten oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und zum Eigentum des Lieferanten zu gewähren. Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gelten die Ansprüche des Käufers gegen seien Endabnehmer aus der Weiterveräußerung bereits jetzt als an den Lieferanten abgetreten. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten der weiterveräußerten Ware. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die Forderungen daraus gehen in Höhe des Einkaufpreises in das Eigentum des Lieferanten über und unterliegen im Konkursfalle der Aussonderung gemäß § 46 der Konkursordnung. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endabnehmer gelten hiermit schon jetzt von dem Käufer als an den Lieferanten abgetreten. Die Ansprüche und Leistungen, welche der Käufer durch die Weiterveräußerung erwirkt, gehen unmittelbar auf den Lieferanten über. Das gilt insbesondere auch für Geld, Wechsel und Schecks. Kataloge, Abbildungen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und sind auf Anforderungen kostenlos zurück zusenden. Sie dürfen andern Lieferanten weder unterbreitet noch sonst wie zugänglich gemacht werden.

8.        Herausgabe der Ware

Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein, so kann der Lieferant ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen und das verlängerte Eigentumsrecht geltend machen, unbeschadet des dem Lieferanten zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages. Bei der Herausgabe der Ware ist der Käufer zu spesen- und frachtfreier Rücksendung verpflichtet. Die anzusetzende Wertminderung beträgt mindestens: innerhalb des ersten Halbjahres nach Lieferung 40 Prozent, nach jeweils einem weiteren ¼ Jahr je 10 Prozent des Netto-Warenwertes  des Rechnungsbetrages.

9.        Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtsungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen festgestellt, so wird dadurch die Rechtsfähigkeit der anderen Vertragsbedingungen nicht berührt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

10.     Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stadthagen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl des Lieferanten das Amtsgericht Stadthagen oder das Landgericht Bückeburg. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel- und Urkundenprozessen, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen. Das gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Für das Ausland behält sich der Lieferant die Bestimmung des Gerichtsstandes vor. Für den Abschluss und die Abwicklung von Geschäften mit Kunden im Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, soweit im Einzelnen nicht gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden oder ihnen ausländisches Recht zwingend entgegensteht. Gilt gemäß dem betreffenden ausländischen Recht nicht eine dem deutschen Recht entsprechende Kostenregelung. So schuldet der Käufer nach Wahl des Lieferanten den gleichen Kostenbetrag entweder als Vertragsschaden oder als Inkassospesen. Als Grund zur Zahlungsverpflichtung genügt die Tatsache, dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.